UNSERE ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN – TRANSPARENZ UND VERTRAUEN FÜR EINE KLARE ZUSAMMENARBEIT.

AGB - ROBIN FILMS

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Zweck der AGB

Die vorliegenden AGB regeln die Beziehung zwischen ROBIN FILMS und der Kundschaft und stellen sicher, dass alle Parteien ihre Rechte und Pflichten verstehen und akzeptieren.

2. Definitionen

1. Filmische Arbeit. Der Ausdruck «filmische Arbeit» bezeichnet das Ergebnis einer von ROBIN FILMS für den Kunden, gemäss der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung, geleisteten Arbeit. Die als filmische Arbeit definierte Leistung beinhaltet keine Fotografie. Die Erstellung von Fotos muss zusätzlich vereinbart und vergütet werden (ebenso enthält ein Fotoauftrag keine Videografie).

2. ROBIN FILMS. ROBIN FILMS ist die für die Leistung der filmischen Arbeit beauftragte Firma. Der Begriff «ROBIN FILMS» bezieht sich in diesen AGB selbstverständlich auf Personen aller Geschlechter, welche bei der Firma angestellt sind.

3. Kundschaft. Die Kundschaft ist die Person, welche die filmische Arbeit bei ROBIN FILMS bestellt. Der Begriff «Kundschaft» bezieht sich in diesen AGB selbstverständlich auf Personen beider Geschlechter.

2. Geltungsbereich

Der Vertrag zwischen ROBIN FILMS und der Kundschaft kommt durch Abrede (Annahme des Angebots/Offerte) oder formlos durch die Inanspruchnahme der Dienstleistungen zustande. Die AGB gelten für alle Lieferungen / Leistungen zwischen ROBIN FILMS und Kundschaft. Die Bedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte stillschweigend als anerkannt. ROBIN FILMS kann die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ändern. Relevant ist die beim Zeitpunkt der Vereinbarung aktuelle Version. Abweichende Bedingungen müssen schriftlich anerkannt werden.

3. Preise

Preisangaben verstehen sich in Schweizer Franken. Der Stundenansatz von ROBIN FILMS versteht sich ohne MWST. Totalbeträge auf Offerten und Rechnungen sind immer mit MWST berechnet.

Kostenanzeigen auf Webseiten, Werbematerialien usw. sind unverbindlich.

Das Angebot wird von ROBIN FILMS nach bestem Wissen und Gewissen berechnet. Die Konditionen für unvorhergesehenen oder ausserordentlichen Aufwand kann durch ROBIN FILMS neu verhandelt werden.

4. Zahlungs- und Lieferbedingungen

Vereinbarte Vorauszahlungen / Teilzahlungen sind verbindlich. Bei ausstehenden Zahlungen ist ROBIN FILMS berechtigt die Leistung zu unterbrechen oder komplett abzubrechen. Bei Unterbrechung oder Abbruch des Auftrages hat ROBIN FILMS Anspruch auf Entschädigung des geleisteten Aufwands / der entstandenen Benachteiligung von mindestens 50 % des Gesamtpreises (Mindestpauschale).

Ohne andere Vereinbarung wird ein Auftrag nach seiner Fertigstellung mit einer Zahlungsfrist von 10 Tagen in Rechnung gestellt. Bis zur kompletten Bezahlung bleibt ein Werk in vollständigem Besitz von ROBIN FILMS (die Kundschaft hat kein Nutzungsrecht).

Bei Zahlungsverzug kann ROBIN FILMS Verzugszinsen sowie Mahngebühren in Höhe der entstandenen Mehrkosten verrechnen. Die Kundschaft trägt sämtliche, in Zusammenhang mit einem eventuellen Inkassoverfahren / Betreibungsverfahren, entstandene Spesen.

Das fertiggestellte Werk wird in der Regel in digitalem Format online zum Download bereitgestellt. Die Kundschaft ist angehalten, die Daten innert 7 Tagen herunterzuladen und zu sichern. Falls die Daten innerhalb der 7 Tage nicht heruntergeladen wurden, kann der Aufwand der erneuten Bereitstellung zusätzlich verrechnet werden. Kosten für weitere Medien / Lieferformen (z.B. Festplatte, USB-Stick) werden zusätzlich verrechnet.

Die Kundschaft trägt beim Transport / Versand von Waren sämtliche Risiken (eine Transportversicherung ist Sache des Auftraggebers).

Für die Funktion im gewünschten Medium ist die Kundschaft grundsätzlich selbst verantwortlich.

Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Filmproduktion schriftlich zu bestätigen.

Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Filmproduktion aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend.

Befindet sich die Filmproduktion in Verzug, so kann die Kundschaft vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem sie der Filmproduktion schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

5. Verbindlichkeit

Die Auftragsvereinbarung ist verbindlich.

Bei Abbruch / Absage seitens Kundschaft (bzw. aus Gründen, welche nicht ROBIN FILMS zu vertreten hat) besteht Anspruch auf Entschädigung des geleisteten Aufwands / der entstandenen Benachteiligung. Diese beträgt mindestens 50% des Gesamtpreises (Mindestpauschale).

Die Kundschaft verpflichtet sich den Umständen entsprechend an der Auftragsabwicklung mitzuwirken und erforderliche Ressourcen (Daten, Informationen, Termine, Organisation etc.) rechtzeitig zu erledigen und zur Verfügung zu stellen.

Bei unzureichender Ressourcenverfügbarkeit ist ROBIN FILMS berechtigt, die Leistung nach eigenen Möglichkeiten und eigenem Ermessen auszuführen und stillschweigend eventuelle Mehrkosten von bis zu 50% des regulären Preises zu verrechnen.

Kann ein wesentlicher Auftragsinhalt aufgrund mangelnder Mitwirkung nicht oder nur mit erheblichem Mehraufwand umgesetzt werden, ist ROBIN FILMS berechtigt, die Leistung komplett einzustellen. Dabei hat die Kundschaft den geleisteten Aufwand / die entstandene Benachteiligung mit mindestens 50% des Gesamtpreises (Mindestpauschale) zu entschädigen.

Durch mangelnde Mitwirkung entstandene Lieferverzögerungen können von der Kundschaft nicht beanstandet werden. Bei einer Verzögerung des Auftrages durch mangelndes Mitwirken der Kundschaft kann ROBIN FILMS jederzeit eine Vorauszahlung / Teilzahlung von bis zu 50% des Gesamtpreises verlangen.

6. Rechte Dritter / Inhalte

Die Kundschaft garantiert, dass sie über sämtliche erforderliche Rechte aller in einem Auftrag verwendeten Inhalte (Bilder, Musik, abgebildete Personen usw.) verfügt. Sie stellt ROBIN FILMS vollumfänglich von allfälligen Forderungen Dritter und damit in Zusammenhang stehenden Auslagen frei.

Die Kundschaft ist zudem verantwortlich für die inhaltliche Richtigkeit und die Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften.

Die genannten Bestimmungen bleiben auch bei einer Publikation über eine Plattform, auf welcher ROBIN FILMS ein Profil hat oder die eigene Website, gewährt.

7. Eigenwerbung

ROBIN FILMS darf alle erstellten Werke im Zwecke der Eigenwerbung verwenden. Sämtliche Arbeiten dürfen von ROBIN FILMS in allen Medien öffentlich präsentiert werden (auch in veränderter Form). Auch dabei bleiben ROBIN FILMS von der Kundschaft die in Punkt 6 aufgeführten Rechte gewährt. Über das Tätigsein für die Kundschaft darf berichtet werden.

8. Datenschutz

Die Daten der Kundschaft werden vertraulich behandelt und nur soweit an Dritte (Partner) weitergegeben, wie es für die Leistungserbringung erforderlich ist. Eine weitere Ausnahme bildet hier die in Punkt 7 aufgeführte Publikation im Rahmen der Eigenwerbung.

9. Mängel und Gewährleistung

Die Kundschaft hat ein Werk nach seiner Fertigstellung zu überprüfen. Allfällige Fehler sind in der letzten Iterationsschleife zu beanstanden. Beim Erhalt der Endversion (Master-Datei) gilt das Werk als genehmigt.

Leichte inhaltliche und stilistische Abweichungen gegenüber zugrundeliegenden Konzepten / Entwürfen gelten als absehbar und können nicht als Mangel geltend gemacht werden.

Qualität und Quantität des Materials ist abhängig von den örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten. Minderungen aufgrund ungünstigen Lichts, schwierigen Wetterverhältnissen, Platz etc. können nicht beanstandet werden. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.

10. Rechte und Nutzung

Sämtliche im Rahmen der Leistung entstandenen Erzeugnisse sind in urheberrechtlichem Besitz von ROBIN FILMS und somit urheberrechtlich geschützt. Die Kundschaft darf die filmische Arbeit nur zum vereinbarten Zweck und für den vereinbarten Zeitraum verwenden. Ist kein solcher Zeitraum vereinbart worden, bestimmt sich die Dauer nach dem Zweck des Auftrages.

Ohne schriftliche Zustimmung darf das Material nicht verändert, verkauft oder an Dritte weitergegeben werden. Jede vereinbarungswidrige Verwendung verpflichtet die Kundschaft, eine Entschädigung in der Höhe von 150% des gemäss zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden SAB-Tarifs (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bildagenturen und –archive) an ROBIN FILMS zu bezahlen.

Die Konditionen für weitere Nutzungsrechte sind vertraglich (schriftlich) zu regeln. Die Verwendung des Rohmaterials für firmeninterne Zwecke (z.B. Weihnachtsessen) ist ohne Vereinbarung erlaubt und muss nicht geregelt werden.

Nur die Kundschaft ist berechtigt, im Rahmen der mit ROBIN FILMS getroffenen Vereinbarung von der filmischen Arbeit Gebrauch zu machen. Ohne gegenseitige schriftliche Vereinbarung ist die Kundschaft nicht berechtigt, Dritten das Recht auf Verwendung der filmischen Arbeit zu überlassen. Alle im Verlaufe des Projektes entstandenen Dateien (Konzepte, Rohdateien, Projektdateien, Entwürfe usw.) dürfen nicht weiterverwendet werden. ROBIN FILMS muss das genannte Material weder herausgeben, zeigen noch aufbewahren.

Bei jeder Veröffentlichung des Endproduktes ist die Urhebernennung von ROBIN FILMS in geeigneter Form zu erwähnen.

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten.

11. Royalty Free Music

ROBIN FILMS besitzt für filmerische Arbeiten das Nutzungsrecht für Musik, für die Herstellung der Videos.

Für das Zugänglichmachen der Videos auf Ihren eigenen Webseiten und Social-Media-Profilen ist die Kundschaft bzw. der Websitebetreiber verantwortlich.

Allfällige Forderungen betreffend Urheberrechtsentschädigung seitens der SUISA werden nicht durch ROBIN FILMS übernommen, da dies in den Verantwortungsbereich der verbreitenden Person/Firma fällt.

Weiter Informationen: https://www.suisa.ch/de/Kunden/Musik-und-Videos-im-Internet.html

12. Ausfall

Sollte eine Person kurzfristig zum vereinbarten Termin ausfallen (z. B. durch Krankheit oder Unfall), wird ROBIN FILMS nach besten Möglichkeiten einen geeigneten Ersatz organisieren.

Falls ein Auftrag aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllt werden kann, wird die Ausgangssituation neu bewertet. Höhere Gewalt bezeichnet ein unvorhersehbares, unvermeidbares Ereignis, das von außen einwirkt und außerhalb des Einflussbereichs der Vertragsparteien liegt. Solche Ereignisse sind weder auf menschliches Verhalten zurückzuführen noch können sie abgewendet werden. Es wird geprüft, ob eine dauerhafte oder vorübergehende Erfüllungsverhinderung vorliegt. Bei dauerhafter Unmöglichkeit entfallen die vertraglichen Pflichten, und bereits erbrachte Leistungen sind rückabzuwickeln. Bei vorübergehender Unmöglichkeit wird eine angemessene Nachfrist festgelegt. ROBIN FILMS übernimmt keine Haftung für Verzögerungsschäden, die der Kundschaft in diesem Zusammenhang entstehen.

13. Aufbewahrung

Abgeschlossene digitale Werke werden von ROBIN FILMS mindestens ein Jahr lang archiviert. Die Kundschaft ist selber verantwortlich für ein Datenbackup seiner Bilder und Videos.

14. Leistung Dritter

ROBIN FILMS darf zur Auftragsausführung Dritte hinzuziehen und deren Leistung in eigenem Namen verrechnen. Die Kundschaft wird vor dem Hinzuziehen von Dritten jeweils informiert.

15. Sonstiges

Mit der Akzeptierung der Offerte bestätigt die Kundschaft, alle Seiten der AGB sorgfältig gelesen zu haben. Weiterhin sind mündliche Nebenabreden nicht getroffen worden. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von ROBIN FILMS und somit St. Gallen (SG).